Attraktiv für Ihre Kunden und auch für Sie ist immer noch ein gut durchdachtes Gewinnspiel. Aber Achtung - der Teufel liegt im Detail!
Ein Gewinnspiel ist eine schöne Marketingaktion, um erstens Adressen Ihrer Kunden zu bekommen bzw. neue Kontakte zu generieren und um zweitens Ihren Kunden ein wenig Anreiz zu bieten.
Hier ein paar wichtige Punkte, die beachtet werden müssen:
- Gewinnspiele/Preisausschreiben ohne verpflichtenden Warenbezug und ohne Geldeinsatz sind ohne Beschränkung erlaubt, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Kauf einer bestimmten Ware/Leistung darf nicht Voraussetzung für die Teilnahme am Gewinnspiel sein !
Bei der Durchführung darf nicht einmal psychischer Kaufzwang ausgeübt werden (zB Teilnahmekarten liegen im Geschäft nur neben den beworbenen Produkten auf und der Teilnehmer muss, um die Teilnahmekarte zu bekommen, dann an der Kassa vorbei oder die Abholung der Gewinne ist nur im Geschäft möglich).
Auch die Ankündigung des Gewinnspiels muss unabhängig vom Kauf des Produkts erfolgen und der Hinweis auf eine Teilnahme ohne Kaufzwang muss deutlich und auffällig sein, dh. auf Teilnahmemöglichkeit ohne Kauf muss genauso wirksam hingewiesen werden, wie zB in Gewinnspielinformationen auf dem Produkt (zB produktunabhängige Werbung für das Gewinnspiel muss gleichwertig, d.h. gleich auffallend sein, wie Hinweis auf Gewinnspiel auf Verpackung)
2. Teilnahmemöglichkeit darf nicht vom Geldeinsatz abhängen. - Gewinnspiele als Zugaben
Wenn man in Kombination mit dem entgeltlichen Bezug einer Ware oder Leistung an einem Gewinnspiel teilnehmen kann, fällt dies prinzipiell unter das Zugabenrecht und ist daher grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise erlaubt sind solche Gewinnspiele allerdings bei Einhaltung bestimmter Wertrelationen und zwar dann, wenn der Gesamtwert der ausgespielten Preise EUR 21.600,– nicht übersteigt. Dazu muss allerdings noch kommen, dass die einzelne Gewinnchance nicht mehr als EUR 0,36 wert ist, was bedeutet, dass der Gesamtwert der Preise dividiert durch die ausgegebenen Teilnahmekarten (Lose) – solche müssen ausgegeben werden damit es überhaupt ein zulässiges Gewinnspiel sein kann – nicht mehr als die angesprochenen EUR 0,36 ergibt.
Beispiel: Wer also zB Waren im Gesamtwert von EUR 3.600,– ausspielen möchte, muss mindestens 10.000 Teilnahmekarten ausgeben.
Derartige Gewinnspiele sind im Zusammenhang mit dem Vertrieb periodischer Druckwerke aber generell verboten, also selbst dann, wenn die genannten Wertrelationen eingehalten werden.
Detail am Rande:
Seit dem 31. Dezember 2004 wurden Gewinne aus der unentgeltlichen Ausspielung (wie Preisausschreiben und anderen Gewinnspielen), die an die Öffentlichkeit gerichtet sind, schenkungssteuerfrei gestellt - und das rückwirkend ab 1.1.2003.
Die vor diesem Zeitpunkt geltende Rechtslage sah vor, dass auf diese Weise ausgespielte Gewinne der Schenkungssteuer zu unterwerfen waren. Dies führte dazu, dass das Glücksgefühl der Gewinner solcher Preisausschreiben vielmals nur solange anhielt, bis Ihnen bewusst wurde, dass der Finanzminister seinen Anteil an ihrem Gewinn durch die Einhebung der Schenkungssteuer forderte. Zu (traurigem) Ruhm kam jener Mann, der in einem Preisausschreiben ein Fertigteilhaus gewann und dadurch in den wirtschaftlichen Ruin schlitterte. Der Mann erhielt zwar das Fertigteilhaus, musste aber die Schenkungssteuer tragen und überdies einen Grund zur Errichtung des Hauses bereitstellen. Die Finanzierung des Baugrunds und der Schenkungssteuer erfolgte über einen Kredit.
Im Rahmen der Finanzierung übernahm sich der Mann und stieg am Ende schlechter aus, als wenn er nie am Gewinnspiel teilgenommen hätte. Vielleicht auch deshalb wurde die anfallende Schenkungssteuer oftmals vom Unternehmen, welches das Gewinnspiel veranstaltete, übernommen. Auch in diesem Fall kassierte der Finanzminister mit und zwar gleich doppelt. Einmal verlangte er Schenkungssteuer vom ausgespielten Gewinn, und das zweite Mal wurde Schenkungssteuer von der für den Gewinner übernommenen Schenkungssteuer kassiert.
Achtung auch darauf, dass tatsächlich Gewinne vorhanden sind!
Einige ganz Schlaue gehen den Weg, ein Gewinnspiel zu veranstalten, um Adressen ihrer potentiellen Kunden zu bekommen, ohne die dabei ausgeschriebenen Preise auch tatsächlich auszuspielen. Dass das nicht seriös ist, erkennt jeder. Dass das aber auch teuer werden kann, wissen die wenigsten. Denn auch der Zusatz “Verlosung erfolgt unter Ausschluss des Rechtsweges” enthebt nicht von der Verpflichtung, auch die angebotenen Preise vorrätig zu haben und diese zu verteilen. Tut man das nicht, kommt man mit dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Konflikt - und das kann teuer werden!