Auch Hintergrundmusik in Ihrem Verkaufsraum darf nicht kostenlos geboten werden. Nicht nur die AKM verlangt Tantiemen für die gespielten Werke (Urheberrecht), auch die GIS verlangt bei Unternehmen eine gesonderte Rundfunkbewilligung!
Die GIS ist der Gebühren Inkasso Service des ORF. Sie kennen ihn aus der Schwarzhörer-Aktiion, den Werbespots, die Sie auffordern, Ihre privaten Fernseher und Radiogeräte anzumelden.
Aber nicht nur das. Es gibt eine gesonderte Regelung für Abspielgeräte, die in Geschäftsräumen stehen. Auch wenn Sie bereits der AKM Gebühren zahlen, müssen Sie zusätzlich eine Rundfunkbewilligung einholen. Und zwar für jeden Betriebsstandort! Und unabhängig davon, ob Ihr Unternehmen im Privathaus untergebracht ist oder nicht. Die Räumlichkeit der Firma hat einen anderen Nutzungszweck als die Wohnung. Daher ist diese als gesonderter Standort zu betrachten, wenn die Firmenräumlichkeit von den Wohnräumen getrennt ist. Alle Rundfunkempfangseinrichtungen der Firma sind somit zusätzlich zur privaten Meldung gebührenpflichtig.
Einzige Ausnahme:
Ist Ihr Home-Office direkt im Wohnungsverband gelegen - also räumlich nicht getrennt vom Privatbereich - dann brauchen sie keine zweite Bewilligung.
Hinweis:
In Büros ist nur dann eine Bewilligung nötig, wenn ausser Ihnen (und Kollegen) auch Kunden Zutritt haben.
Selbst wenn Sie Rundfunkempfangseinrichtungen nur als Abspielgeräte für Schulungen, Präsentationen etc. verwenden, müssen trotzdem Rundfunkgebühren bezahlt werden. Denn alle Geräte, mit denen der Rundfunkkonsum ermöglicht wird, sind melde- und gebührenpflichtig, unabhängig davon, in welcher Form und Häufigkeit diese zum Einsatz kommen.
Es gibt noch eine Menge Details dazu, die hier in den FAQ ganz gut zzusammengefasst sind.
Keine oder eine falsche Meldung bedeutet eine Verwaltungsübertretung. Nämlich dann, wenn der begründete Verdacht besteht, dass falsche Angaben zum Bestehen einer Gebührenpflicht gemacht wurden oder trotz Mahnung die Auskunft verweigert wird. In diesem Fall veranlasst die GIS eine Überprüfung durch die Bezirksbehörde. Diese leitet dann gegebenenfalls ein Verwaltungsverfahren ein. Das kann zu einer Verwaltungsstrafe von bis zu 2.180 Euro führen!