Sie möchten gerne eine Hintergrundmusik auf Ihrer Webseite haben, um Ihre Besucher in die richtige Stimmung zu bringen? Nichts dagegen einzuwenden - aber Achtung! Kostenlos geht das nicht!
Jedes Musikstück hat einen Komponisten und einen Texter - und unterliegt damit dem Urheberrrecht. Es sind daher Tantiemen fällig, wenn ein Musikstück öffentlich aufgeführt wird. Von Konzerten und Discoveranstaltungen kennen Sie das vielleicht. Gleiches gilt für Musik auf der Homepage.
Dis Diskussionen u7m den Download von Musikstücken aus dem Internet werden Sie vielleicht am Rande mitbekommen haben. Auch für leise Hintergrundmusik, die “nur” anzuhören ist, gelten die Vorschriften der AKM, der staatlich genehmigten Vereinigung der Autoren, Komponisten und Musikverleger.
Für das Anbieten geschützter Musik Online ist daher eine Nutzungsbewilligung von der AKM zu erwerben. Diese wird grundsätzlich dem Unternehmen erteilt, das den Online-Dienst dem Letztverbraucher anbietet (”Diensteanbieter”).
Zusätzlich zum Recht der Zurverfügungstellung bzw. Sendung (AKM) ist das Vervielfältigungsrecht zu erwerben. Das (mechanische) Vervielfältigungsrecht der Urheber und Verleger an ihren musikalischen Werken wird von der Verwertungsgesellschaft austro mechana wahrgenommen.
Im Sinne der Diensteanbieter gehen die AKM und die austro mechana Hand in Hand vor, sodass diese - in den meisten Fällen - die Nutzungsbewilligungen für beide Gesellschaften sowohl von der AKM als auch von der austro mechana erwerben können.
Um teure Strafen zu vermeiden, sollten Sie daher vorher Kontakt mit der AKM aufnehmen und in Ihrem speziellen Fall den Preis eruieren. Offizielle Preisliste online gibt es keine, da es viele unterschiedliche Nutzungsmöglichkeiten gibt.