Bieten Sie Ihren Mitarbeitern als Teil des monatlichen Entgelts auch das Mittagsessen an? Nein? Sie denken, dass das viel zu teuer ist?
Stimmt nicht! Ist auch für kleine Unternehmen leistbar - 4,40 pro Tag und das steuerfrei sowohl für Dienstgeber als auch Dienstnehmer!
So funktionierts:
Für die Inanspruchnahme dieser Steuerbegünstigung ist es belanglos, ob die freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb des Arbeitgebers verabreicht werden (zB Werksküche, Kantine), ob sie von einem Betrieb außerhalb des Unternehmens (zB einer Großküche) zum Verbrauch im Betrieb geliefert werden oder ob die Einnahme der Mahlzeiten überhaupt außerhalb des Betriebes (zB in einem Gasthaus) erfolgt. Auch die Abgabe von Essensbons (Essensmarken), die den Arbeitnehmer zur Einnahme von freien oder verbilligten Mahlzeiten im Betrieb oder außerhalb des Betriebes in Gaststätten berechtigen, fällt unter diese Befreiungsbestimmung.
Wichtig dabei ist es,
- dass diese Zusatzleistung freiwillig ist. Die Zusatzleistung des Dienstgebers darf z.B. nicht durch einen Kollektivvertrag verpflichtend vorgeschrieben sein. Auch Bargeldzuwendungen gelten nicht als steuerfrei.
- die Speisen in einem Gasthaus oder Restaurant am Arbeitsplatz (zB Kantine) oder unmittelbar in der Nähe des Arbeitsplatzes abgegeben werden und dabei sichergestellt ist, dass die abgegebenen Speisen nicht nach Hause mitgenommen werden können sowie die Essensbons an arbeitsfreien Tagen nicht eingelöst werden können.
- dass der Wert der abgegebenen Essensbons nicht höher ist als der Preis für ein einfaches Essen in einer Werksküche. Angesichts der Erfahrungen des täglichen Lebens können 4,40 € als Durchschnittspreis für ein einfaches Essen angesehen werden.
Beträgt der Wert der ausgegebenen Essensbons nicht mehr als 1,10 € pro Arbeitstag, ist aus Vereinfachungsgründen vom Arbeitgeber eine Prüfung, ob die hierfür erworbenen Lebensmittel mit nach Hause genommen werden können, nicht vorzunehmen. Essensbons mit einem Wert bis zu 1,10€ täglich können daher auch zur Einlösung bei Lebensmittelgeschäften, Fleischhauereien, Fast-food-Ketten oder Würstelständen steuerfrei abgegeben werden.
Werden an Arbeitnehmer, die sich auf Dienstreisen befinden, Essensmarken für die Verpflegung außer Haus ausgegeben, sind diese Essensbons wie Tagesgeld zu behandeln.
Es gibt Unternehmen, die sich auf derartige Services spezialisiert haben und Ihnen als Unternehmer somit alle damit zusammenhängende Organisation abnehmen. Einer dieser Services ist z.B. der von Accor.