April 2006


Aufmerksam gemacht durch meinen Blogger-Freund lonesomwolf auf diesen Artikel bei Telepolis habe ich mir so meine Gedanken gemacht über diverse aktuelle Umtriebe derzeit im Web.

In letzter Zeit gabs in meiner direkten Bekanntschaft zweimal eine gehackte (oder sagt man da gecrackte) Startseite. Die erste bei WolliW auf seinem Blog, die zweite bei einem Bekannten, der seinen Server auch für Kunden zur Verfügung erstellt.

Das erste Mal war es eine Sicherheitslücke bei Wordpress und das zweite Mal en Loch in Joomla - beide Male war die Software nicht upgedatet. Der erste Hacker war noch so nett, im Quelltext der veränderten Startseite die Hinweise auf eine Reparatur zu hinterlassen. Der Zweite allerdings war schon subtiler und hatte seine Spuren eher verwischt.

Nun jetzt dieser Artikel auf Telepolis…..

Was wirklich, wenn dieser Fall eintreten würde:
Jemand ändert in böser Absicht die Webseite eines anderen. Derjenige ist auf Urlaub, merkt es nicht. Bis er wieder kommt, mahlen die Mühlen der Justiz bereits, weil es z.B. Pornos waren oder andere illegale Inhalte plötzlich auf dieser Webseite prangen.

Warum sieht das ASchG immerhin 31 Bestrafungsvarianten von Arbeitgebern vor, sollte es nicht eingehalten werden, aber keine einzige für Arbeitnehmer?

Anlass zu dieser Frage des Gewerbevereins war ein spezieller Fall - kleine Ursache, grosse Auswirkungen:

165 EUR zahlen und ein langwieriges Verfahren über sich ergehen lassen, musste ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter sich achtlos über die Vorschrift eine Schutzbrille bei der Arbeit mit einem Winkelschleifer zu tragen, hinweg setzte. Der Fall mag zwar rechtlich gedeckt sein, dem rechtstaatlichen Prinzip folgt er aber nicht.

Wohl sagt §69 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber - so der Gesetzestext weiter - dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.

Im zitierten Fall trug der Arbeitnehmer seine optische Brille - obwohl eine Schutzbrille bereit lag. Ein Schleifstaubkorn geriet ins Auge und musste entfernt werden. Die Angelegenheit verlief glücklicherweise glimpflich.

Der Fall wirft doch einige Fragen auf:

  • Warum wird ein Beifahrer direkt bestraft, wenn er keinen Sicherheitsgurt anlegt, der Fahrer aber nicht?
    Wahrscheinlich geht man in der Straßenverkehrsordnung vom mündigen Beifahrer, im ASchG aber nicht vom mündigen Mitarbeiter aus.
  • Warum sieht das ASchG immerhin 31 Bestrafungsvarianten von Arbeitgebern vor, sollte es nicht eingehalten werden, aber keine einzige für Arbeitnehmer?
  • Wenn somit jedem Unternehmer die Sanktionsgewalt für gesetzeswidriges Verhalten von Arbeitnehmern entzogen ist, was darf der Arbeitgeber dann tun, wenn der Mitarbeiter sein Verhalten fortsetzt? Ihn kündigen? Dagegen sprechen wieder ein Dutzend anderer Gesetze.
  • Arbeitnehmerschutz ist wichtig und dass er von Arbeitgebern ernst genommen wird, steht außer Zweifel. Immerhin haben deren Bemühungen gemeinsam mit den vorbeugenden Aufklärungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Unfallrate so beträchtlich gesenkt, dass es schon fast mehr Schüler- und Studentenunfälle nach Raufereien gibt, als Betriebsunfälle. Übrigens für jede Sorte der daraus entstehenden Schäden - ob raufender Schüler oder Verkehrsunfall am Weg ins Büro - kommt ausschließlich der Arbeitgeber finanziell auf.

    Wieweit geht Arbeitnehmerschutz beim mündigen Mitarbeiter wirklich? Darf ihm der Arbeitgeber das Schuhbandel binden, wenn es aufgegangen ist?
    Der Gesetzgeber möge sich nicht lächerlich machen.

    Mündige, aufgeklärte Mitarbeiter brauchen Schutzkleidung vom Arbeitgeber. Die Gefahren können sie selbst einschätzen!

Die Sicherheitsexperten kritisieren, dass sich die Anwendung installiert, ohne erkennen zu lassen, was sie eigentlich ist. Auch sei es mehr als problematisch, dass sie nach der Installation für den Handybenutzer unsichtbar werde und ohne die Ausgangssoftware praktisch kaum mehr auffindbar oder deinstallierbar sei, so F-Secure.

Diese Information fand ich kürzlich in einer Pressemeldung von pressetext.at

Es handelt sich dabei um eine Software von Vervata, deren Vermarktung unter dem Namen FlexiSpy angelaufen ist. Geworben wird damit, dass man auf diese Weise z.B. Untreue des Partners nachweisen könne.

F-Secure katalogisiert diese Software als bösartigen Trojaner und hat bereits ein Anti-Tool entwickelt. Hier mehr Infos dazu

Grundlagen der Pressearbeit - ein Online-Workshop startet bald.

Heute mal etwas Werbung in eigener Sache. Seit Februar betreibe ich ja auch das Online Schulungszentrum SELFworxx.net. Und habe mich gefreut, dass ein Wiener Redakteur und daher echter PR-Spezialist sich bereit erklärte, dort einen Online-Workshop abzuhalten.

Der Kurs wird nach Ostern zur Verfügung stehen. Der Rohentwurf ist bereits da und muss nur noch in die eLearning Plattform eingebaut werden.
Die Kosten halten sich in mehr als erträglichen Grenzen: 49 € inkl. Mwst.

… zumindest wenn es nach AOL und Yahoo geht.

Auch das ist kein verspäteter Aprilscherz!

AOL und Yahoo haben angekündigt künftig für die Weiterleitung von Informationen und Nachrichten Geld zu verlangen. Jedoch nicht von ihren Kunden, sondern von den Absendern der Informationen. Ob sie sich damit durchsetzen werden, ist nicht absehbar.

Was jedoch bereits heute erkennbar ist, ist eine restriktivere Vorgehensweise bei SPAM-E-Mails. SPAM ist - und daran soll gar kein Zweifel aufkommen - ein ernstzunehmendes Problem.

Dabei ist die Sache gar nicht so einfach, denn z.B. Forennachrichten oder Kommentarverständigungen von Blogs können im Einzelfall als SPAM identifiziert werden.

    1. Sie haben eine Webseite (Forum, Portal, Blog) mit vielen Nutzern und viele haben eine Mailadresse bei AOL. Beim Versand von Benachrichtigungsmails identifiziert der AOL Server eine große Zahl inhaltlich identischer Mails vom gleichen Absender an AOL-Kunden. Ab einer bestimmten Menge wird angenommen das sei SPAM.

    2. Sie haben einige Teilnehmer, die vergessen haben, dass sie sich bei Ihnen registriert haben. Statt sich auszutragen deklarieren sie die Benachrichtigungsmails als SPAM. Ab einer bestimmten Zahl solcher Nachrichten nimmt der AOL-Server die IP-Adresse des Absenders in eine Blacklist auf. In der Folge werden alle (!) Mails dieses Absenders von AOL als SPAM identifiziert und bei allen AOL-Empfängern aussortiert.

Sie sehen, ohne Ihr Zutun können Sie mit ganz normalen Anwendungen zum Spammer werden. Zumindest nach Auffassung von AOL und Co. Es läßt sich weltweit beobachten, dass die Einstellungen auf den Servern von AOL und Co. verschärft werden.

Dieses Problem betrifft alle Anwendungen, die eine Funktion mit Mailversand haben.

Was kann man tun?
Es gibt mehrere Handlungsmöglichkeiten. Entscheiden Sie selbst, welche für Sie geeignet sind.

  • Wenn Sie als Admin einen Mailrückläufer erhalten, der von AOL als SPAM gekennzeichnet wurde, wenden Sie sich an AOL und lassen Ihre IP-Adresse aus der SPAM-Liste gegen Gebühr austragen.
  • Sie warten, bis Sie automatisch ausgetragen werden (das dauert zwischen 24 Stunden und 4 Wochen je nach Anbieter).
  • Sie informieren Ihre Nutzer und sensibilisieren sie bzgl. der Spam-Kennzeichnung von Mails aus Ihrem System.
  • Sie bitten Ihre Nutzer, keine Mailadressen solcher Provider zu nutzen.
  • Sie vergeben eigenen Mailadressen.
  • Sie unterbinden die Nutzung bestimmter Mailadresen z.B. von AOL oder YAHOO in der Konfiguration Ihres Systems
  • Sie schließen sich der Initiative dearaol.com an
  • Sie leben mit dem Problem.

Das Thema Auto und Vorsteuer beschäftigt immer wieder die österreichischen Unternehmer. Denn ein PKW ist auch als Firmenwagen vom Abzug der Vorsteuer ausgeschlossen - und alle damit zusammenhängenden Kosten wie Treibstoff, Service und mehr ebenfalls.

Das bedeutet eine erhebliche Mehrbelastung (immerhin 20% vom Preis) für alle diese Ausgaben und trifft gerade die Kleinunternehmer empfindlich. Für welche Variante soll man sich entscheiden, wenn ein Fahrzeug angeschafft werden muss? Kauf oder Leasing? Mit oder ohne Vorsteuer? Viele Fragen tauchen in diesem Zusammenhang auf.

Unabhängig vom Ausmaß der betrieblichen Verwendung gehören Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen und Krafträder umsatzsteuerlich grundsätzlich nicht zum Unternehmen. Das bedeutet, dass Vorsteuern im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete und dem Betrieb nicht abgezogen werden dürfen. Ausgenommen von diesem Vorsteuerabzugsverbot sind Fahrschul- und Vorführkraftfahrzeuge, Transport-Begleitfahrzeuge, Kfz, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind und Kfz, die zu 80 % der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Weiters können Unternehmer für bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen die Vorsteuer geltend machen. Dabei handelt es sich um Kastenwagen, Kleinlastkraftwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Kleinautobusse), welche im Interesse der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung in einer Liste des Bundesministeriums für Finanzen veröffentlicht werden.

Hier eine kurz zusammengefasste Gegenüberstellung für eine bessere Übersicht:


Steuerliche
Auswirkungen

PKW - Kombi

KLEIN-LKW,
TAXI, VAN….
Vst-abzug v. Anschaffungs-
Leasing- oder Mietkosten
NEIN
Ausnahme: gewerbl. Vermietung

JA

Vst-abzug von den laufenden Betriebskosten

NEIN

Ausnahme:
gewerbl.
Vermietung

JA

Abschreibungsdauer

8 Jahre 5 Jahre
Steuerl. Ausgleichsposten
bei Leasing

JA

NEIN

Steuerl. Ausgleichsposten
bei Miete

NEIN

NEIN

Luxustangente
( > 40.000 € )

JA

NEIN

Und hier die Liste der vorsteuer­abzugsberechtigten Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen und Kleinbusse (Klein-Autobusse)
(eine aktuelle Information der Steuersektion - die Listen werden laufend aktualisiert)

Noch ein Hinweis:
Bei überwiegend betrieblicher Nutzung eines KFZ (egal ob vorsteuerabzugsberechtigt oder nicht) können alle tatsächlichen Kosten angesetzt werden und erst dann der Privatanteil herausgerechnet. Bei überwiegend privater Nutzung (weniger als 30.000 km pro Jahr) kann das amtliche Kilometergeld von derzeit 0,376 € pro km berechnet werden. In beiden Fällen muss auf jeden Fall ein Fahrtenbuch geführt werden - für einen Firmenwagen lückenlos, also sowohl betriebliche als auch private Fahrten; für die Berechnung mit km-Geld genügt eine Aufzeichnung der betrieblichen Fahrten.

In den USA wird derzeit heftig diskutiert, ob Telekom- und Kabelnetz-Unternehmen für das Übermitteln von Inhalten zusätzliche Gebühren einfordern dürfen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde vergangene Woche in Washington eingebracht. IT-Unternehmen wehren sich heftig gegen einen Extrabeitrag für große Datenmengen wie Filme oder Musik.

so gelesen hier (more…)

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