Das Unternehmensgesetzbuch 2005 wird das Handelsgesetzbuch ersetzen und tritt (mit geringfügigen Ausnahmen) mit 1.1.2007 in Kraft. Im Unternehmergesetzbuch wird nicht mehr zwischen Voll-, Minder- und Formkaufmann unterschieden, sondern zwischen Unternehmern kraft Rechtsform (wie AG, GmbH und Genossenschaften), Unternehmern kraft Eintragung, Angehörigen freier Berufe und Land- und Forstwirten.
Wer gilt als “Unternehmer kraft Einfragung”? Als Unternehmer kraft Eintragung gelten alle Unternehmer, die sich verpflichtend ins Firmenbuch eintragen müssen, weil sie den Jahresumsatz von mehr als 400.000 Euro überschreiten oder Unternehmer, die sich freiwillig eintragen lassen. Die Eintragungspflicht, die auch die Bilanzierungspflicht nach sich zieht, tritt jedoch grundsätzlich nicht bei erstmaligem Überschreiten der 400.000-Euro-Grenze ein. Die Schwelle muss zunächst in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschritten werden (Sonderfall Umsatzerlöse von mehr als 600.000 Euro).
Auch hinsichtlich der Firmenbildungsvorschriften gibt es eine Änderung. Auf den rechtsformspezifischen Zwang von Personen- oder Sachfirma soll künftig verzichtet werden. Stattdessen soll jede Firma zulässig sein, sofern sie Kennzeichnungskraft für das Unternehmen und Unterscheidungskraft zu anderen Firmen hat und keine Angaben enthält, die zur Irreführung über die geschäftlichen Verhältnisse des Unternehmers geeignet sind. Zulässig werden damit grundsätzlich Namens- und Sach-, aber auch Fantasiefirmen – und zwar unabhängig von der Rechtsform. Im Gegenzug ist nunmehr die Angabe über die jeweilige Rechts- bzw. Gesellschaftsform zwingend. Daher hat auch der eingetragene Einzelunternehmer einen eindeutigen Zusatz („eingetragener Unternehmer/in“, e.U.“) zu führen. Die bisherige Unterscheidung in Personengesellschaften des Handelsrechtes und eingetragene Erwerbsgesellschaften fällt. Künftig gibt es nur mehr offene Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG), OEG und KEG entfallen somit.