Warum sieht das ASchG immerhin 31 Bestrafungsvarianten von Arbeitgebern vor, sollte es nicht eingehalten werden, aber keine einzige für Arbeitnehmer?

Anlass zu dieser Frage des Gewerbevereins war ein spezieller Fall - kleine Ursache, grosse Auswirkungen:

165 EUR zahlen und ein langwieriges Verfahren über sich ergehen lassen, musste ein Unternehmer, dessen Mitarbeiter sich achtlos über die Vorschrift eine Schutzbrille bei der Arbeit mit einem Winkelschleifer zu tragen, hinweg setzte. Der Fall mag zwar rechtlich gedeckt sein, dem rechtstaatlichen Prinzip folgt er aber nicht.

Wohl sagt §69 Abs. 3 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), dass Arbeitnehmer verpflichtet sind, persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen. Arbeitgeber - so der Gesetzestext weiter - dürfen ein dem widersprechendes Verhalten der Arbeitnehmer nicht dulden.

Im zitierten Fall trug der Arbeitnehmer seine optische Brille - obwohl eine Schutzbrille bereit lag. Ein Schleifstaubkorn geriet ins Auge und musste entfernt werden. Die Angelegenheit verlief glücklicherweise glimpflich.

Der Fall wirft doch einige Fragen auf:

  • Warum wird ein Beifahrer direkt bestraft, wenn er keinen Sicherheitsgurt anlegt, der Fahrer aber nicht?
    Wahrscheinlich geht man in der Straßenverkehrsordnung vom mündigen Beifahrer, im ASchG aber nicht vom mündigen Mitarbeiter aus.
  • Warum sieht das ASchG immerhin 31 Bestrafungsvarianten von Arbeitgebern vor, sollte es nicht eingehalten werden, aber keine einzige für Arbeitnehmer?
  • Wenn somit jedem Unternehmer die Sanktionsgewalt für gesetzeswidriges Verhalten von Arbeitnehmern entzogen ist, was darf der Arbeitgeber dann tun, wenn der Mitarbeiter sein Verhalten fortsetzt? Ihn kündigen? Dagegen sprechen wieder ein Dutzend anderer Gesetze.
  • Arbeitnehmerschutz ist wichtig und dass er von Arbeitgebern ernst genommen wird, steht außer Zweifel. Immerhin haben deren Bemühungen gemeinsam mit den vorbeugenden Aufklärungen der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) die Unfallrate so beträchtlich gesenkt, dass es schon fast mehr Schüler- und Studentenunfälle nach Raufereien gibt, als Betriebsunfälle. Übrigens für jede Sorte der daraus entstehenden Schäden - ob raufender Schüler oder Verkehrsunfall am Weg ins Büro - kommt ausschließlich der Arbeitgeber finanziell auf.

    Wieweit geht Arbeitnehmerschutz beim mündigen Mitarbeiter wirklich? Darf ihm der Arbeitgeber das Schuhbandel binden, wenn es aufgegangen ist?
    Der Gesetzgeber möge sich nicht lächerlich machen.

    Mündige, aufgeklärte Mitarbeiter brauchen Schutzkleidung vom Arbeitgeber. Die Gefahren können sie selbst einschätzen!