März 2006


Seit 15.11.2005 gilt bei uns das Gesetz “Fahren mit Licht auch am Tag”. Ab morgen, 1.April 2006, wird derjenige auch zur Kasse gebeten, der sich nicht daran hält.

Ein Lichtfahrgebot – teils schon seit den siebziger Jahren – gibt es bereits in Finnland, Schweden, Norwegen, Dänemark, Slowenien, Estland, Lettland, Island, Mazedonien, Tschechien, Kroatien, Polen, der Slowakei, Litauen, Ungarn und Italien. In Deutschland, der Schweiz und Frankreich wird Fahren mit Licht am Tag den Lenkern empfohlen.

Einig ist man sich bei den Autofahrerklubs allerdings darüber, dass Fahren mit Abblendlicht nicht der Weisheit letzter Schluss sein kann.

Sowohl ARBÖ als auch ÖAMTC wünschen sich daher von den Autoherstellern, dass diese möglichst rasch Neuwagen mit weniger grellen und sparsameren Tagfahrlichtern ausstatten und auch Modelle zur Nachrüstung von Pkws anbieten.

Die neuesten Statistiken zur Unfallbilanz und Studien zur Akzeptanz von Licht am Tag würden eindrücklich beweisen, wie erfolgreich die Verkehrspolitik der letzten Jahre gewesen sei, erklärte Verkehrsminister Hubert Gorbach bei einer Pressekonferenz Mitte März.

“92 Prozent der Autofahrer schalten Licht auch am Tag ein. Das bedeutet seit der Einführung im November 2005 eine Steigerung von 7 Prozent. Und die aktuelle Unfallstatistik belegt auf beeindruckende Weise die positiven Auswirkungen: Vom 1. Jänner 2005 bis zum 12. März 2005 gab es 114 Verkehrstote zu bedauern, im selben Zeitraum des heurigen Jahres verunglückten 83 Menschen tödlich. Nach wie vor 83 zuviel, aber der Rückganz um 31 Verunglückte ist absolut erfreulich und eine eindrucksvolle Bestätigung unserer Arbeit”, meinte Gorbach anlässlich aktueller Studien.

Auch der ARBÖ bestätigt diese 92 Prozent mit Stand 16.März. Was für mich bedeutet, dass immer noch 8% der Autofahrer den Lichtschalter vor dem Start nicht finden - und damit eine potentielle Einnahmequelle ab 1.April darstellen. ;-)

Heutzutage ist es unumgänglich die Sicherheit des unternehmenseigenen Netzwerks gegen Angriffe von außen und innen abzusichern. Dazu gehören neben Firewalls und Intrusion Detection Systems auch die aktive Betreuung Ihres Netzwerks.

Ignorante Chefs gefährden die eigene Existenz. Die wenigsten Mitarbeiter verhalten sich kriminell. Die eigentliche Gefahr ist oft die Weigerung des Geschäftsführers, beim Thema Sicherheit zuzuhören.

heisst es in diesem Bericht.

Und ehrlich gesagt, muss ich dieser Aussage zustimmen. Gerade in kleinen Unternehmen stelle ich immer wieder fest, dass man sich viel zu wenig mit dem Thema Sicherheit in Bezug auf PC und Internet befassen will. Ja, ich sage bewusst “will”. Denn es ist zum Teil mit zusätlzichen Kosten verbunden und erfordert auch die Zeit des Unternehmers. Zeit zum Überlegen, Planen, Schulen. Und beides - sowohl Zeit als auch Geld - ist in Kleinbetrieben nicht gerade im Überfluss vorhanden.

Beides muss aber dann aufgebracht werden, wenn die lückenhaften oder gar nicht vorhandenen Sicherheitsmassnahmen zu Schäden geführt haben. Nur leider werden viele Chefs wirklich erst durch Schaden klug - und manche nicht einmal dann.

Die häufigsten Fehler:

  • eingeloggt bleiben in der Firmensoftware und weggehen - damit haben alle anderen auch Zugriff auf die Daten, selbst wenn sie eigentlich keine Rechte dafür hätten
  • mit Outlook arbeiten, die Mailbox ständig aktiv lassen und gleichzeitig sensible Unternehmensdaten (wie z.B. die Buchhaltung) bearbeiten; natürlich ohne aktualisierten Virenschutz
  • Passwörter und Zugangscodes auf den hübschen kleinen Post-It auf den Bildschirm kleben oder das TAN-Kuvert für das electronic banking offen am Schreibtisch liegen lassen

Das liesse sich noch beliebig lang fortsetzen. Tatsache ist aber, dass viele Chefs einfach nur schwarze Zahlen sehen wollen. Interne Sicherheitsprobleme? Aber wo denn? Man vertraue doch seinen Mitarbeitern. Und das Zusatzblatt zum Dienstzettel mit den Geheimhaltungsvorschriften und der Verpflichtung zur Datensicherheit - das braucht man doch nicht. Ist nur Zusatzarbeit.

Hier sehe ich gewaltigen Informationsbedarf - das Wecken des Bewusstseins, dass elektronische Medien kein Spielzeug sind.

P.S.: Auch dieses Thema bekam ich von lonesomwolf geschickt - der Brave füttert mich fleissig mit Artikeln - danke!

partielle SonnenfinsternisHeute, am 29.März 2006, ist in den Mittagstunden über Österreich eine partielle Sonnenfinsternis zu sehen. Und laut Astrologen stehen die Sterne gleichzeitig so günstig, dass einem Neubeginn und dem Verlassen von altem Ballast nichts mehr im Wege steht. (Foto: www.sternwarte.at)

So richtig finster wie bei der totalen Sonnenfinsternis 1999 wird es am 29. März über Österreich nicht. Dennoch wird die partielle Verdunkelung der Sonne um die Mittagsstunden im ganzen Land zu sehen sein. Der Mond wird die Sonne etwa zur Hälfte verdecken. Über Teilen der Türkei, darunter die Touristenhochburg Antalya, wird sich die Sonne um die Mittagszeit für wenige Minuten völlig verdunkeln. Zusätzlich wird die Raumstation ISS einen Sonnendurchgang haben - dieser ist aber nur mit speziellen Geräten zu sehen. (mehr Infos

WICHTIG:
Wer diese partielle Sonnenfinsternis beobachten möchte, muss unbedingt seine Augen schützen! Entweder eine dunkle Sonnebrille oder ein mit Russ geschwärztes Stück Glas benützen!

So kommt es zur Sonnenfinsternis
Bei einer Sonnenfinsternis steht der Mond zwischen Erde und Sonne. Damit der Schatten des Mondes auf Teile der Erde fallen kann, müssen sich Sonne, Mond und Erde genau auf einer Linie befinden. Diese Konstellation ist nur bei Neumond gegeben und kommt auch dann nur selten vor, da Mond- und Erdbahn gegeneinander geneigt sind.

Die nächste totale Sonnenfinsternis berechneten Astronomen für den 1. August 2008 über Kanada, Grönland, Sibirien, der Mongolei und China. In Österreich muss man auf ein derartiges Himmelsschauspiel bis 2081 warten.

Gleichzeitig kann man eine recht seltene und spannende Sternenkonstellation beobachten. Das Zusammentreffen beider Faktoren lässt Astrologen von einem idealen Zeitpunkt für Neubeginn sprechen.

Mir wurd egesagt, dass man am besten alles, was man an altem Ballast loswerden will, auf einen Zettel sschreibt und disen dann zwischen 11:00 und 13:00 verbrennt. Und alles, was man anstrebt, was man neu beginnen möchte, ebenfalls auf einen Zettel schreibt und sich diese Dinge ganz bewusst machen soll. Das Verbrennen des Zettels allein wird zwar noch nicht wirklich das Ein und Alles sein, aber ein Bewusstmachen und sich selbst auf einen Neubeginn ausrichten - das kann nur von Vorteil sein. Zu jeder Zeit. Wenn dann noch diverse Umwelteinflüsse solche Schritte begünstigen, sollte man nicht zögern.

Ich bin zwar nicht gerade ein Astrologie-Gläubiger - aber in diesem Fall…. ;-) Hilfts nicht, so schadet es auf keinen Fall!

Eine sicher sehr wichtige Entscheidung am Beginn jeden Unternehmerlebens ist die Wahl des richtigen steuerlichen Beraters. Da dieser sehr weitgehende Einblicke in ein Unternehmen hat, sollte die Auswahl sehr sorgfältig und überlegt getroffen werden. Dabei spielen sicher Kriterien wie Sympathie, Vertrauen, Ökonomie, örtliche Nähe, spezifische Fachkenntnisse und Preis- Leistungs-Verhältnis eine entscheidende Rolle. Oftmals werden steuerliche Berater auch aufgrund persönlicher Empfehlungen ausgewählt.

Buchhalter, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer – Was ist der Unterschied?

Die Wirtschaftstreuhänder
Wirtschaftstreuhänder ist der Oberbegriff für die drei Berufsgruppen: Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer, die sich durch unterschiedliche Ausbildungszeiten und darauf abgestimmte unterschiedliche Befugnisse differenzieren. Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Wirtschafstreuhänders ist der Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums, mehrere Jahre Praxiszeit und die Ablegung einer Prüfung.
Wirtschaftstreuhänder beraten in Steuerfragen und in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus erstellen sie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie die laufende Buchhaltung und Lohnverrechnung.

Der selbständige Buchhalter

Selbständige Buchhalter betreuen vorwiegend Klein- und Mittelbetriebe, wobei der Umsatz der vom Selbständigen Buchhalter betreuten Unternehmen nicht über € 726.728,34 liegen darf. Zum Tätigkeitsfeld des selbständigen Buchhalters zählt die laufende Geschäftsbuchhaltung und Personalverrechnung, wobei die eigentliche Beratungstätigkeit den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten bleibt. Weiters sind sie befugt, einfache Bilanzen (Anmerkung: Im Rahmen der einfachen Wertgrenzen des § 125 BAO idF BGBl I 9/1998 = € 363.364,17) für KMU zu erstellen und die Vertretung im Abgaben- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben zu übernehmen, mit Ausnahme derjenigen vor Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, die ausschließlich den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind.

Der gewerbliche Buchhalter
Auch der gewerbliche Buchhalter betreut vor allem Klein- und Mittelbetriebe mit deren Buchhaltung und/oder Personalverrechnung.
Im Einzelnen bietet der gewerbliche Buchhalter folgende Leistungen an:

  • Finanzbuchhaltung bis Saldenlisten
  • Personalverrechnung
  • Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
  • Anlegen und Führen von Akten und Dateien (z.B. Krankenstandsdatei)
  • Terminüberwachung und Erinnerung
  • Unterstützung im Bereich des Zahlungsverkehrs
  • Unterstützung im Bereich der kaufmännischen Büroorganisation
  • Unterstützung im Umgang mit spezifischer Hard- und Software
  • Diverse administrative Arbeiten im kaufmännischen Bereich (z.B. Vorbereitung von Inventuren)
  • Überwachung der Forderungsaußenstände und Führung des Mahnwesens
  • Verkauf von Waren, die Buchhalter selbst verwenden (z.B. Rechnungswesen-Software)

Im Berechtigungsumfang laut der Gewerbeordnung sind folgende Leistungen für Gewerbliche Buchhalter nicht enthalten:

    Die Erstellung von Jahres-Bilanzen (ausgenommen im Rahmen der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung)
    Kostenrechnung
    Die Vertretung von Kunden in Abgabenverfahren und bei Erklärungen vor Behörden (z.B. Finanzamt)

Hinweis:
Die zuletzt geltende Beschränkung der Tätigkeit von gewerblichen Buchhaltern, nämlich nur für Unternehmer bis zu einer gewissen Jahresumsatzgrenze die Finanzbuchhaltung erstellen zu dürfen, wurde kürzlich vom Verfassungsgerichtshof als sachlich nicht gerechtfertigt und als gegen den Gleichheitssatz verstoßend qualifiziert und daher aufgehoben.

Was kostet ein Steuerberater?
Was kostet ein gewerblicher/selbständiger Buchhalter?

Wirtschaftstreuhandberufe
Grundsätzlich kann die Höhe des Honorars zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbart werden. Nur wenn keine derartige vertragliche Vereinbarung besteht, kommen die Honorargrundsätze für Wirtschafstreuhandberufe (HGR) zur Anwendung.
Anmerkung: Den Honorargrundsätzen kommt keine automatische subsidiäre Geltung für den Fall einer fehlenden Honorarvereinbarung zu.
Bei den Honorargrundsätzen handelt es sich lediglich um aus der Praxis gewonnene und vom Arbeitskreis festgestellte Grundsätze. Diese werden zwar vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlen, ihnen kommt aber keine verbindliche Wirkung zu. Im Zweifelsfall dienen Sie als Richtsätze.
Das Entgelt für die Leistungen eines Wirtschaftstreuhänders besteht in der Regel aus zeitabhängiger und wertabhängiger Entlohnung, sonstigen Nebenkosten und Umsatzsteuer. Üblicherweise erfolgt die Entgeltberechnung in einem gemeinsamen Ansatz von zeitabhängiger und wertabhängiger Entlohnung.

Sollten sie Zweifel oder Bedenken über die Höhe einer Ihnen in Rechnung gestellten Honorarnote haben, so besteht die Möglichkeit diese vom Arbeitskreis für Honorarfragen bei der jeweiligen Landeskammer der Wirtschaftstreuhänder überprüfen zu lassen. Sie können die Honorarnote, sofern Sie diese noch nicht bezahlt haben oder sie bereits eingeklagt wurde, an den Arbeitskreis für Honorarfragen – mit dem Vermerk „mit der Bitte um Überprüfung“ - senden.

Hinweis:
Zu den Wirtschaftstreuhandberufen gehören auch die selbständigen Buchhalter.

Gewerbliche Buchhaltung
Im Bereich der gewerblichen Buchhaltung gibt es keine Kalkulationsrichtlinien für die Gestaltung von Honoraren. Grundsätzlich unterliegt die Honorarfestsetzung daher der freien Vereinbarung zwischen gewerblichem Buchhalter und seinem Kunden.

Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen?

Wirtschaftstreuhandberufe:
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Hinsichtlich des Honoraranspruches ist allerdings zu beachten: Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Berufsberechtigten (beispielsweise dem Steuerberater) das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist.
Beispiel:
Kündigen Sie z.B. Ihren Steuerberater im Dezember 2005, so endet die Kündigungsfrist Ende März 2006. Ihr Steuerberater ist berechtigt alle Leistungen, die er normalerweise in diesem Zeitraum erbracht hätte, an Sie zu verrechnen. So z.B. auch die Bilanz für das Jahr 2003!

Gewerbliche Buchhalter
Eine Kündigung ist jederzeit möglich und ist nicht an besondere Fristen gebunden.

Zurückbehaltungsrecht

Der Wirtschaftstreuhänder hat neben der angemessenen Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des Leistungsergebnisses (z.B. Bilanz) von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen, d.h. seine Werkleistung (z.B. Bilanz, Jahresabschluss) bis zur vollständigen Bezahlung durch den Mandanten zurückbehalten. Der Wirtschaftstreuhänder hat daher ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihm erstellten Unterlagen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Klienten beigestellten Unterlagen (z.B. Belege).

[Quelle: WKO]

Deutsche Behörde droht österreichischem Unternehmen mit Strafe, da dieses die deutschen Gesetze nicht einhält.
Ja, tatsächlich geschehen siehe hier.

Die niedersächsische Landesregierung hat dem technischen Direktor eines niederösterreichischen Unternehmens ein anwaltliches Schreiben zukommen lassen und mit 5.000 € Strafe gedroht, wenn das Impressum des Unternehmens nicht nachgebessert wird - allerdings gemäss Vorschriften des deutschen TDG und nicht des in Österreich gültigen ECG. Michael Platzer nimmt selbst auf seinem Blog dazu Stellung.

Lonesomwolf hat mir diesen Link ja bereits vor einiger Zeit geschickt, danke dafür. Jaja, die Abmahnwelle treibt immer seltsamere Blüten……

In punkto Webauftritt sind die kleinen Unternehmen den großen Multis oft weit überlegen sind. Eine schöne Webseite alleine genügt nicht. Der Content wird bei großen Unternehmen oft vernachlässigt.

Der Mehrwert bei Image-Seiten der Multis ist oft nicht gegeben, da nur das Design zählt. Kleine, ambitionierte Unternehmen beschäftigen sich meist selbst mit dem Webauftritt und beauftragen keine Agentur. Der Content steht dann dabei im Vordergrund. Dafür tritt in diesen Fällen das Design oft in den Hintergrund, wie beispielsweise bei Seiten von Interessensgruppen, die sich keine teuren Web-Designer leisten wollen oder können. (more…)

Anlaufverluste von Betriebsneugründern

Vorweg ist zunächst generell festzuhalten, dass Verluste, die in einem vorangegangenen Jahr entstanden sind, in den Folgejahren grundsätzlich dann als Sonderausgaben abgezogen werden können, wenn die Verluste durch ordnungsgemäße Buchführung ermittelt wurden und diese Verluste nicht bereits bei der Veranlagung für die vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind.

Was versteht man unter „Anlaufverluste“?

Anlaufverluste sind Verluste, die bei einem Unternehmer in den ersten drei Veranlagungsjahren ab der Eröffnung seines Gewerbebetriebes anfallen. Diese Verluste der ersten drei Veranlagungsjahre sind auch bei einem Steuerpflichtigen vortragsfähig, der den Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt.

Damit soll erreicht werden, dass Betriebsneugründer, die aufgrund der geringen Betriebsgröße ihren Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, nicht gegenüber jenen Unternehmern benachteiligt sind, die von Anfang an den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich (doppelte Buchführung) ermitteln. Im speziellen geht es um die Einräumung des Verlustvortrages in der typischen Verlustsituation im Rahmen des Beginnes einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit. Dies ist immer dann gegeben, wenn vom Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich relevanten Einkunftsquelle auszugehen ist.
Steuerlich relevante Einkünfte liegen dann vor, wenn eine Betätigung zumindest von der Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bezogen auf einen längeren Zeitraum zu erzielen. Die Absicht Gewinne bzw. Überschüsse zu erzielen muss anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein (kein Vorliegen einer sog. “Liebhaberei”-Tätigkeit).

Achtung!

Es muss somit bei der konkret ausgeübten Betätigung objektiv die Möglichkeit bestehen, dass auf Dauer Überschüsse der Einnahmen gegenüber den Ausgaben bzw. Werbungskosten zu erzielen sind (z.B. keine hobbymäßige Betätigung neben einem Dienstverhältnis).

Ab wann ist man für das Finanzamt unternehmerisch tätig?

Gegenüber der Finanzbehörde ist man schon ab dem Zeitpunkt Unternehmer, ab dem die ersten Vorbereitungsverhandlungen für die Gründung eines Unternehmens durchgeführt werden. Dies setzt voraus, dass es später tatsächlich zu (steuerlich relevanten) gewerblichen Einkünften kommt.
Der Beginn einer betrieblichen Betätigung ist die Eröffnung eines bisher noch nicht existierenden Betriebes. Diese Phase umfasst auch alle betrieblichen Aufwendungen aus Vorinvestitionen (z.B. Adaptierung eines zukünftigen Geschäftslokals, Kosten für Mietvertrag, Errichtungskosten für Gesellschaftsvertrag, Anschaffungskosten für betrieblich genutzten PC etc.).

Die Ausgaben (Investitionen) in dieser Phase gelten bereits als Betriebsausgaben (auch vom vorangegangenen Jahr). Man sollte sich daher ehest an das zuständige Finanzamt um Erteilung einer Steuernummer wenden bzw. den Beginn einer gewerblichen Tätigkeit anzeigen.

Welche Folgen ergeben sich daraus?

  • Führung entsprechender Aufzeichnungen und Belegaufbewahrung
  • Abgabe einer Einkommensteuer-Jahreserklärung für das betreffende Kalenderjahr

Bezog ein Steuerpflichtiger (Neugründer) neben einer gewerblichen Tätigkeit Lohneinkünfte und übersteigen die gewerblichen Einkünfte nicht den Betrag von € 730,– p.a. oder erklärt er Verluste, so kann eine Veranlagung zur Einkommensteuer beim Finanzamt beantragt werden. Der schriftliche Antrag bedarf keiner besonderen Form. Das Finanzamt darf eine (Verlust)Veranlagung nicht grundlos verweigern. Der Antrag kann innerhalb von 5 Jahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. In der Praxis wird der Antrag durch Abgabe einer Steuererklärung gestellt.

Umsatzsteuer

Für Anschaffungen im Anlaufzeitraum besteht die Möglichkeit durch erstmalige Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen beim Betriebsfinanzamt, die auf den Rechnungen ausgewiesene Vorsteuer als Gutschrift zu beantragen. Ein Betriebsgründer, sollte sich daher so bald als möglich beim Finanzamt Umsatzsteuervoranmeldungen besorgen. Die Umsatzsteuervoranmeldungsformulare (Formular U 30) erhält man entweder beim zuständigen Finanzamt oder im Internet auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (siehe unten „Links“). Es ist allerdings in der Folge damit zu rechnen, dass das zuständige Finanzamt den sog. „Antrittsbesuch“ durchführt.

3-Jahres-Zeitraum

Innerhalb der ersten 3 Kalenderjahre ab Eröffnung (Beginn) eines Gewerbebetriebes sind negative Betriebsergebnisse (sog. Anfangsverluste) auch bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner jedenfalls steuerlich anzuerkennen (3-Jahres-Anlaufzeitraum). Dies gilt nicht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtüberschusses oder vor Ablauf von drei Jahren wieder beendet wird.
Wird z.B. nach Erwerb eines Grundstückes im Februar 2003 und anschließender Betriebsbereitmachung bis November 2003 der Betrieb im Dezember 2003 eröffnet, sind Verluste der Jahre 2003, 2004 und 2005 den vortragsfähigen Anlaufsverlusten zuzurechnen.

Weiters führt insbesondere beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner z.B. der Waren- und Materialeinkauf in der Anfangsphase meist zu entsprechenden Verlusten. Derartige Verluste gelten als typische „Anlaufverluste“. Auch solche Anlaufverluste sind bei einem Einnahmen-Ausgaben-Rechner für die ersten drei Jahre vortragsfähig.

Auch Zinsen für Verbindlichkeiten, die vor der Betriebseröffnung aufgenommen wurden, sind Ausgaben, wenn damit betrieblich veranlasste Leistungen oder betrieblich genutzte Wirtschaftsgüter finanziert werden.

Anlaufverluste auch bei Teilbetriebseröffnung

Das Bundesministerium für Finanzen vertritt die Auffassung, dass eine Betriebseröffnung auch dann vorliegt, wenn ein bestehender Betrieb übernommen (Kauf, Erbgang, Schenkung) und in völlig veränderter Form fortgeführt wird.
Gleiches gilt für den Erwerb bzw. die Eröffnung eines (selbständigen) Teilbetriebes, wenn damit wesentliche Adaptierungen (Anschaffungen) verbunden sind.
Die in diesen Fällen eintretende Anfangs-Verlustsituation ist in der Regel mit jener bei einer Betriebsneugründung vergleichbar. Auch unter diesen Voraussetzungen wären Anlaufverluste, die in den ersten 3 Veranlagungsjahren entstehen, vortragsfähig.

Verlustvorträge ab 2001 (Einschränkung)

Ab dem Jahr 2001 können Verlustvorträge aus Vorjahren nur mehr in Höhe von 75% des jeweiligen laufenden Jahreseinkommens vorgetragen (verrechnet) werden.

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