Eine sicher sehr wichtige Entscheidung am Beginn jeden Unternehmerlebens ist die Wahl des richtigen steuerlichen Beraters. Da dieser sehr weitgehende Einblicke in ein Unternehmen hat, sollte die Auswahl sehr sorgfältig und überlegt getroffen werden. Dabei spielen sicher Kriterien wie Sympathie, Vertrauen, Ökonomie, örtliche Nähe, spezifische Fachkenntnisse und Preis- Leistungs-Verhältnis eine entscheidende Rolle. Oftmals werden steuerliche Berater auch aufgrund persönlicher Empfehlungen ausgewählt.
Buchhalter, Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Wirtschaftsprüfer – Was ist der Unterschied?
Die Wirtschaftstreuhänder
Wirtschaftstreuhänder ist der Oberbegriff für die drei Berufsgruppen: Steuerberater, Buchprüfer und Wirtschaftsprüfer, die sich durch unterschiedliche Ausbildungszeiten und darauf abgestimmte unterschiedliche Befugnisse differenzieren. Voraussetzung für den Zugang zum Beruf des Wirtschafstreuhänders ist der Abschluss eines einschlägigen Universitätsstudiums, mehrere Jahre Praxiszeit und die Ablegung einer Prüfung.
Wirtschaftstreuhänder beraten in Steuerfragen und in betriebswirtschaftlichen Angelegenheiten. Darüber hinaus erstellen sie Jahresabschlüsse und Steuererklärungen sowie die laufende Buchhaltung und Lohnverrechnung.
Der selbständige Buchhalter
Selbständige Buchhalter betreuen vorwiegend Klein- und Mittelbetriebe, wobei der Umsatz der vom Selbständigen Buchhalter betreuten Unternehmen nicht über € 726.728,34 liegen darf. Zum Tätigkeitsfeld des selbständigen Buchhalters zählt die laufende Geschäftsbuchhaltung und Personalverrechnung, wobei die eigentliche Beratungstätigkeit den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten bleibt. Weiters sind sie befugt, einfache Bilanzen (Anmerkung: Im Rahmen der einfachen Wertgrenzen des § 125 BAO idF BGBl I 9/1998 = € 363.364,17) für KMU zu erstellen und die Vertretung im Abgaben- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben zu übernehmen, mit Ausnahme derjenigen vor Finanzbehörden, den Unabhängigen Verwaltungssenaten und dem Verwaltungsgerichtshof, die ausschließlich den Wirtschaftstreuhändern vorbehalten sind.
Der gewerbliche Buchhalter
Auch der gewerbliche Buchhalter betreut vor allem Klein- und Mittelbetriebe mit deren Buchhaltung und/oder Personalverrechnung.
Im Einzelnen bietet der gewerbliche Buchhalter folgende Leistungen an:
- Finanzbuchhaltung bis Saldenlisten
- Personalverrechnung
- Einnahmen/Ausgaben-Rechnung
- Anlegen und Führen von Akten und Dateien (z.B. Krankenstandsdatei)
- Terminüberwachung und Erinnerung
- Unterstützung im Bereich des Zahlungsverkehrs
- Unterstützung im Bereich der kaufmännischen Büroorganisation
- Unterstützung im Umgang mit spezifischer Hard- und Software
- Diverse administrative Arbeiten im kaufmännischen Bereich (z.B. Vorbereitung von Inventuren)
- Überwachung der Forderungsaußenstände und Führung des Mahnwesens
- Verkauf von Waren, die Buchhalter selbst verwenden (z.B. Rechnungswesen-Software)
Im Berechtigungsumfang laut der Gewerbeordnung sind folgende Leistungen für Gewerbliche Buchhalter nicht enthalten:
-
Die Erstellung von Jahres-Bilanzen (ausgenommen im Rahmen der Einnahmen/Ausgaben-Rechnung)
Kostenrechnung
Die Vertretung von Kunden in Abgabenverfahren und bei Erklärungen vor Behörden (z.B. Finanzamt)
Hinweis:
Die zuletzt geltende Beschränkung der Tätigkeit von gewerblichen Buchhaltern, nämlich nur für Unternehmer bis zu einer gewissen Jahresumsatzgrenze die Finanzbuchhaltung erstellen zu dürfen, wurde kürzlich vom Verfassungsgerichtshof als sachlich nicht gerechtfertigt und als gegen den Gleichheitssatz verstoßend qualifiziert und daher aufgehoben.
Was kostet ein Steuerberater?
Was kostet ein gewerblicher/selbständiger Buchhalter?
Wirtschaftstreuhandberufe
Grundsätzlich kann die Höhe des Honorars zwischen den Vertragsparteien vertraglich vereinbart werden. Nur wenn keine derartige vertragliche Vereinbarung besteht, kommen die Honorargrundsätze für Wirtschafstreuhandberufe (HGR) zur Anwendung.
Anmerkung: Den Honorargrundsätzen kommt keine automatische subsidiäre Geltung für den Fall einer fehlenden Honorarvereinbarung zu.
Bei den Honorargrundsätzen handelt es sich lediglich um aus der Praxis gewonnene und vom Arbeitskreis festgestellte Grundsätze. Diese werden zwar vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder empfohlen, ihnen kommt aber keine verbindliche Wirkung zu. Im Zweifelsfall dienen Sie als Richtsätze.
Das Entgelt für die Leistungen eines Wirtschaftstreuhänders besteht in der Regel aus zeitabhängiger und wertabhängiger Entlohnung, sonstigen Nebenkosten und Umsatzsteuer. Üblicherweise erfolgt die Entgeltberechnung in einem gemeinsamen Ansatz von zeitabhängiger und wertabhängiger Entlohnung.
Sollten sie Zweifel oder Bedenken über die Höhe einer Ihnen in Rechnung gestellten Honorarnote haben, so besteht die Möglichkeit diese vom Arbeitskreis für Honorarfragen bei der jeweiligen Landeskammer der Wirtschaftstreuhänder überprüfen zu lassen. Sie können die Honorarnote, sofern Sie diese noch nicht bezahlt haben oder sie bereits eingeklagt wurde, an den Arbeitskreis für Honorarfragen – mit dem Vermerk „mit der Bitte um Überprüfung“ - senden.
Hinweis:
Zu den Wirtschaftstreuhandberufen gehören auch die selbständigen Buchhalter.
Gewerbliche Buchhaltung
Im Bereich der gewerblichen Buchhaltung gibt es keine Kalkulationsrichtlinien für die Gestaltung von Honoraren. Grundsätzlich unterliegt die Honorarfestsetzung daher der freien Vereinbarung zwischen gewerblichem Buchhalter und seinem Kunden.
Wie und wann kann man das Vertragsverhältnis kündigen?
Wirtschaftstreuhandberufe:
Soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist, können die Vertragspartner den Vertrag jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.
Ein in der Regel vorliegender Dauerauftrag kann allerdings, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhandberufe (AAB) zur Anwendung kommen, ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Hinsichtlich des Honoraranspruches ist allerdings zu beachten: Unterbleibt die Ausführung des Auftrages (z.B. wegen Kündigung), so gebührt dem Berufsberechtigten (beispielsweise dem Steuerberater) das vereinbarte Entgelt, wenn er zur Leistung bereit war und durch Umstände, deren Ursache auf Seiten des Bestellers liegen, daran verhindert worden ist.
Beispiel:
Kündigen Sie z.B. Ihren Steuerberater im Dezember 2005, so endet die Kündigungsfrist Ende März 2006. Ihr Steuerberater ist berechtigt alle Leistungen, die er normalerweise in diesem Zeitraum erbracht hätte, an Sie zu verrechnen. So z.B. auch die Bilanz für das Jahr 2003!
Gewerbliche Buchhalter
Eine Kündigung ist jederzeit möglich und ist nicht an besondere Fristen gebunden.
Zurückbehaltungsrecht
Der Wirtschaftstreuhänder hat neben der angemessenen Gebühren- oder Honorarforderung Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen. Er kann entsprechende Vorschüsse verlangen und die Auslieferung des Leistungsergebnisses (z.B. Bilanz) von der vollen Befriedigung seiner Ansprüche abhängig machen, d.h. seine Werkleistung (z.B. Bilanz, Jahresabschluss) bis zur vollständigen Bezahlung durch den Mandanten zurückbehalten. Der Wirtschaftstreuhänder hat daher ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der von ihm erstellten Unterlagen, nicht jedoch hinsichtlich der vom Klienten beigestellten Unterlagen (z.B. Belege).
[Quelle: WKO]