Innerhalb der EU gibt es zwischen Unternehmern eine Vereinfachung der Rechnungslegung, um nicht unnötig ausländische Mehrwertsteuer bezahlen zu müssen. Dabei sind einige Punkte zwingend zu beachten.
- Sie kaufen in einem EU-Land für Ihr Unternehmen ein
- Sie sind vorsteuerabzugsberechtigt
- der Lieferant ist vorsteuerabzugsberechtigt
- alle Rechnungsbestandteile sind vorhanden
- der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist erforderlich;
Beispiel eines Hinweises: “steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung”; - die UID-Nummer des Rechnungsausstellers und die UID-Nummer des Abnehmers sind anzugeben.
Und noch einmal klar definiert: die Erleichterungen für Kleinbetragsrechnungen gelten hier nicht!
Was seit 1.Jänner 2006 neu ist:
Seit 1. Januar 2006 sind natürliche und juristische Personen sowie Personen- und Erwerbsgesellschaften mit Sitz im Inland verpflichtet, den Umfang ihrer Dienstleistungsimporte sowie -exporte an die Österreichische Nationalbank zu melden. Grenzüberschreitende Dienstleistungen liegen vor, wenn der Vertragspartner seinen Sitz im Ausland (EU oder Drittland) hat.
Meldepflicht ab 2006 besteht für alle Unternehmen, die im Kalenderjahr 2005 die branchenabhängigen Schwellenwerte für Auslandsdienstleistungen überschritten haben. Die Schwellenwerte beziehen sich auf netto Erlöse bzw. Aufwendungen und liegen je nach Branche zwischen EUR 50.000,– und EUR 200.000,– (was ein Kleinunternehmer zwar nicht schnell aber doch erreiche n kann).
Der Meldepflichtige hat einerseits am 15. des auf ein Quartal folgenden Monats - erstmalig am 15. April 2006 – die Dienstleistungsimporte bzw. –exporte getrennt nach Ländern bzw. bis zum 15. Februar des Folgejahres getrennt nach Art der Dienstleistung elektronisch oder mit Formular zu melden.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 10 Devisengesetz dar und kann mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.000,– geahndet werden.