Immer wieder tauchen Fragen auf, wenn man zwar eine Rechnung benötigt, derjenige, der sie ausstellen soll, aber keine schreibt. Was tun? Gilt hier auch eine selbsterstellte Gutschrift?
Oft wird dies auch bei sogenannten Partnerprogrammen im Internet angewendet. Derjenige, der für seine Marketingmassnahmen für dieses Programm Geld erhält, muss selbst keine REchnung ausstellen. Der Betreiber des Partnerprogrammes erstellt eine Gutschrift. Womit gewährleistet ist (sein sollte), dass der Beleg korrekt ausgestellt ist.
Rechnet nicht der Leistende über seine Leistung ab, sondern der Leistungsempfänger, spricht man also von einer Gutschrift.
Gutschriften, die im Geschäftsverkehr an die Stelle von Rechnungen treten, gelten nur bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen als Rechnung:
- die Gutschrift enthält alle geforderten Rechnungsmerkmale
- es herrscht Einverständnis zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger darüber, dass die Abrechnung mit Gutschrift erfolgt
- der leistende Unternehmer ist zum gesonderten Steuerausweis berechtigt
- die Gutschrift wurde dem leistenden Unternehmer zugeleitet (dieser Umstand muss dem Finanzamt nachgewiesen werden können)
Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, soweit der Empfänger der Gutschrift dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht. Wenn Sie also selbst nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind (also keine Umsatzsteuer verrechnen dürfen), dürfen Sie auch keine entsprechenden Gutschriften inklsive Umsatzsteuer annehmen! Sie müssen dem Aussteller der Gutschrift (also in diesem Fall dem Leistungsempfänger) mitteilen, dass das nicht korrekt ist (also widersprechen - am besten schriftlich) und einen neuen Beleg anfordern.