Sicher schon den Ausdruck “Reverse Charge” gelesen - aber wissen Sie auch, was das heisst?

Das Reverse-Charge-System bedeutet den Übergang der Steuerschuld bezüglich der Umsatzsteuer auf den Rechnungsempfänger und ist für ganz spezielle Fälle vorgesehen. Die allerdings in Zeiten der EU und dem Ausweiten der Geschäftsbeziehungen immer häufiger vorkommen.

Wann kommt es zum Übergang der Steuerschuld?

Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über, wenn

  • der leistende Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz), noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,
  • der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und
  • entweder eine sonstige Leistung (ausgenommen die entgeltliche Duldung der Benützung von Mautstraßen) oder eine Werklieferung erbracht wird.

Der leistende Unternehmer haftet für diese Steuer (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994).
Bei Bauleistungen im Sinne § 19 Abs. 1a UStG 1994 geht die Steuerschuld ebenfalls auf den Leistungsempfänger über.

Bauleistungen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Leistungen, die mit der

  • Herstellung,
  • Instandsetzung,
  • Instandhaltung,
  • Änderung oder Beseitigung von Bauwerken in Zusammenhang stehen
    sowie
  • die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte für den Entleiher Bauleistungen erbringen.

Bei solchen Bauleistungen kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger, wenn entweder

  • ein Unternehmer die Bauleistung an einen Unternehmer, der selbst mit der Erbringung dieser Bauleistung beauftragt ist, erbringt
    oder
  • ein Unternehmer eine Bauleistung an einen Unternehmer erbringt, der selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt.

Bei der Lieferung von Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität geht die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung über, wenn

  • der Empfänger der Lieferung im Inland für Zwecke der Mehrwertsteuer erfasst ist,
  • der Ort der Lieferung nach der Sonderregelung für Gas über das Erdgasverteilungsnetz oder Elektrizität (§ 3 Abs. 13 oder 14 UStG 1994) im Inland gelegen ist und
  • der liefernde Unternehmer im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz), noch gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat.

Der liefernde Unternehmer haftet für diese Steuer! (§ 19 Abs. 1c UStG 1994).

Wann kommt es nicht zum Übergang der Steuerschuld?

Wenn der Leistungsempfänger weder ein Unternehmer noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist (zB ein Nichtunternehmer), bleibt der (ausländische) Unternehmer Steuerschuldner.

Bei (Waren)Lieferungen im Inland und der Maut geht die Steuerschuld ebenfalls nicht auf den Leistungsempfänger über, auch nicht dann, wenn es sich bei diesem um einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt. In diesen Fällen muss der Leistungsempfänger aber die Umsatzsteuer einbehalten und für den Leistenden an das Finanzamt abführen (§ 27 Abs. 4 UStG 1994)

Auf welche Leistungsempfänger kann die Steuerschuld übergehen?

Es kann zum Übergang der Steuerschuld kommen, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer - auch wenn dieser selbst im Ausland ansässig ist - oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Worauf ist bei der Rechnungslegung zu achten?

Rechnungen müssen in diesen Fällen zusätzlich zu den allgemeinen Rechnungserfordernissen im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungsempfängers und einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld enthalten.

Führt der Unternehmer Leistungen aus, für die die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz, § 19 Abs. 1a und Abs. 1b UStG 1994) übergeht, so hat die Rechnung gemäß § 11 Abs. 1a UStG 1994 folgende Angaben zu enthalten:

  • alle im § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale
  • die UID-Nummer des Leistungsempfängers sowie
  • einen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Beispiel 1:
Anführung der gesetzlichen Bestimmung: “§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994″; oder Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen: “§ 19 Abs. 1a UStG 1994″

Beispiel 2:
“Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über”

Beispiel 3:
“Reverse-Charge-System”

Eine Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden, da der leistende Unternehmer diese sonst neben dem Leistungsempfänger, der in diesem Fall der Steuerschuldner ist, zusätzlich auf Grund der Inrechnungstellung schuldet. Eine solche zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.