Übers Internet ist der Kauf speziell von Software recht einfach geworden - anklicken, mit Kreditkarte oder PayPal bezahlen und downloaden. Wie aber siehts da für Ihr Unternehmen mit der Einfuhrumsatzsteuer und dem Zoll aus?
Hier ein paar Tipps dazu:
Die Übermittlung von Standardsoftware auf Datenträgern (CD, Diskette, etc.) wird umsatzsteuerlich als Lieferung gewertet. Die Übermittlung von Individualsoftware ist eine sonstige Leistung. Unter Individualsoftware versteht man ein Programm, das speziell nach den Anforderungen des Kunden erstellt wird. Erfolgt die Übertragung auf elektronischem Wege, liegt unabhängig davon, ob es sich um Standardsoftware oder Individualsoftware handelt, eine sonstige Leistung vor.
Für sonstige Leistungen fällt in den meisten Fällen kein Zoll an.
Bleibt also nur die Einfuhrumsatzsteuer. Und die kann seit 2003 auf einem vereinfachten Weg selbst ermittelt und erklärt werden. Dazu gibt es das Formular U31 als Ergänzung zur UVA, dem Formular U30. Zudem gibt es eine Befreiung für “minderwertige” Gegenstände - diese liegt derzeit (02/2006) bei etwa 24 Euro.
Details zur Einfuhrumsatzsteuer in einem Merkblatt der WKO (als pdf)
Im Zweifelsfall sollte man aber mit dem Zoll direkt Kontakt aufnehmen und anfragen:
Zentrale Zoll-Auskunftsstelle