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10.06.2006 |
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In der Krankenversicherung umfasst der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen beinahe alle nicht versicherten Personen, die mit dem Versicherten im Familienverband wohnen. Ein Leistungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Angehörigen u. a. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen bzw. bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung versichert sind. Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sofern sie nicht schon vorher einen eigenen Versicherungsschutz haben (z.B. Lehrling). |
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Letzte Aktualisierung ( 10.06.2006 )
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