|
17.07.2007 |
|
Das Konsumentenschutzgesetz regelt die Vertragsverhältnisse zwischen Unternehmer und Konsumenten. Dabei ist zu beachten, dass es rechtlich auch Kaufverträge gibt, die nicht schriftlich zustande kommen. Ein nur mündlich abgeschlossener Kaufvertrag ist ebenso bindend (die Beweislage ist dabei allerdings relativ schwierig). Weiters gibt es noch Kaufverträge, die stillschweigend zustande kommen (z.B. eine dauernde Geschäftsbeziehung, bei der Sie periodisch neue Ware an den Konsumenten schicken und er diese nicht mehr zurück schickt) oder auf Grund einer schlüssigen Handlung (Sie nehmen Ware aus einem SB-Regal und gehen damit zur Kassa).
Hier der vollständige Text des Konsumentenschutzgesetzes: |
|
Letzte Aktualisierung ( 17.07.2007 )
|
|
Registrieren Sie sich, um weiterzulesen...
|
|
|
17.07.2007 |
|
... sind die Artikel auf meinem Weblog SELFmade in Austria. Alles rund um die Selbständigkeit kommt zur Sprache, aktuelle Gesetzesänderungen genauso wie die neuesten Trends bei Webseiten oder Tipps zur Geldanlage. Lesen Sie über Themen, die Sie für Ihr tägliches Arbeiten brauchen: SELFmade in Austria das Weblog für Sebständige in Österreich |
|
Letzte Aktualisierung ( 17.07.2007 )
|
|
|
19.11.2006 |
|
Geltung von AGB im Internet Werden bei Geschäftsabschlüssen über das Internet AGB verwendet, dann muss deren Geltung vertraglich vereinbart werden, damit sie Bestandteil des konkreten Rechtsgeschäftes werden. Der Unternehmer muss daher darauf hinweisen, dass er dem beabsichtigten Vertrag seine AGB zu Grunde legt, was vor dem Vertragsabschluss zu erfolgen hat, und der Kunde muss zumindest die Möglichkeit haben, sich Kenntnis vom Inhalt dieser AGB zu verschaffen. In der Praxis werden AGB auf der Homepage eines Online-Händlers oftmals durch einen eigenen Link auf den Text der AGB zur Verfügung gestellt. Der Kunde kann sich dadurch Kenntnis vom Inhalt dieser AGB verschaffen, in dem er den entsprechenden Link anklickt. Dies genügt, um dem Erfordernis zu entsprechen, dass der Vertragspartner die Möglichkeit haben muss, sich Kenntnis vom Inhalt der AGB zu verschaffen. Ob er sie dann tatsächlich durchliest, ist seine Sache. Das Fernabsatzgesetz sieht in diesem Zusammenhang bei Verträgen mit Konsumenten (B2B) die unter ausschließlicher Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel (zB E-Mail oder online) geschlossen werden, bestimmte Informations- und Bestätigungspflichten vor. |
|
Letzte Aktualisierung ( 19.11.2006 )
|
|
Registrieren Sie sich, um weiterzulesen...
|
|
|
|
<< Anfang < Zurück 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Weiter > Ende >>
|
| Ergebnisse 1 - 4 von 50 |